Allgemeine Geschäftsbedingungen der Compri Handelsgesellschaft für Verbandsmaterial und medizintechnische Geräte mbH
1. Geltungsbereich
a. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen, die mit der Compri Handelsgesellschaft für Verbandsmaterial und Medizintechnische Geräte mbH (Compri), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Roland Pietrzyk, Marienberger Straße 1, 38122 Braunschweig, getätigt werden.
b. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur dann, wenn die Compri diesen schriftlich zugestimmt hat. Abweichende und / oder ergänzende Bedingungen sind für die Compri unverbindlich, es sei denn die Compri hat solchen abweichenden Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eine solche Zustimmung gilt dabei nur für das jeweilige Geschäft, nicht jedoch für zukünftige Geschäfte.
c. Die gültige Version kann unter dem folgenden Link jederzeit abgerufen werden: www.compri-bs.de
2. Vertrag
a. Sämtliche Angebote der Compri sind dabei freibleibend und unverbindlich, es sei denn es wird etwas anderes ausgewiesen.
b. Der Vertragsschluss erfolgt bei dem Verkauf von Medizinprodukten stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Lieferanten der Compri. Über eine Nichtverfügbarkeit wird der Geschäftspartner rechtzeitig informiert. Werden Bestellungen über den Online-Shop der Compri ausgelöst, gelten die entsprechenden Online-Shop AGB.
c. Mit Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, Ware von der Compri erwerben zu wollen, wobei ein Abruf (etwa aus einem Rahmenvertrag) einer solchen Bestellung von der Wirksamkeit gleich steht.
d. Zu einer Annahme der Bestellung durch die Compri kommt es dabei entweder durch entsprechende Erklärung der Compri oder durch Auslieferung der Ware. Der Compri steht das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen die Bestellung zurückzuweisen.
e. Sofern die Compri die Bestellung mit Verweis auf andere Inhalte (etwa Preise oder Termine) zurückweist, stellt dies ein neues Angebot dar. Sofern die Bestellung auf elektronischem Wege bei der Compri eingeht, stellt die Zugangsbestätigung noch keine Annahme der Bestellung dar.
f. Termine und Fristen für die Lieferung sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Compri schriftlich bestätigt wurden. Die Compri ist stets zu Teillieferungen berechtigt. Sollte im Einzelfall kein Abnahmetermin fixiert sein, ist die Compri ohne vorherige Mahnung zur Lieferung innerhalb von 6 Monaten nach Auftragserteilung berechtigt, wobei dann die Zahlung für diese Lieferung sofort nach Erhalt der Rechnung von der Compri durch den Besteller ohne jeden Abzug fällig und zahlbar wird.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
a. Sämtliche Preise der Compri verstehen sich als Netto-Preise; die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in Rechnungen gesondert ausgewiesen. Die Compri ist berechtigt, ihre Leistungen auch auf elektronischem Weg (etwa per unterzeichneter PDF-Datei) in Rechnung zu stellen, wobei solche Rechnungen auch ohne Unterschrift verbindlich und wirksam sind. Der Besteller ist stets verpflichtet innerhalb einer angemessenen Frist die jeweilige Rechnung der Compri zu prüfen. Reklamationen der Rechnungsstellung nach Ablauf von 6 Wochen werden von der Compri nicht mehr berücksichtigt.
b. Sofern die Compri Teillieferungen leistet, werden diese jeweils für sich gesondert berechnet, mit sofortiger Fälligkeit und unabhängig von der vereinbarten Gesamtlieferung, es sei denn, es wurden mit dem Besteller individuelle Zahlungsziele auch für solche Teillieferungen vereinbart.
c. Die Compri behält sich das Recht vor, die Preise zu erhöhen, wenn:
Es nach Abschluss des Vertrages zu Kostenerhöhungen, etwa auf Grund von Tarifabschlüssen, Änderungen der Fracht-, Versand- oder Versandnebenkosten oder der Materialpreise kommt.
Es nach Abschluss des Vertrages zu technischen Änderungen durch den Besteller kommt bzw. dieser von der Bestellung abweichende Vorgaben an die Compri richtet. In einem solchen Fall hat der Besteller sämtliche daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen, die bei der Compri durch solche Änderungen/Vorgaben entstehen. Solche Mehrkosten umfassen etwa den erhöhten Materialaufwand, den erhöhten Personalaufwand, die Vergütung des vorhandenen Restmaterials, etc.
d. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Dem Besteller stehen Aufrechnungsansprüche gegen Forderungen von der Compri ebenfalls nur aus dem gleichen Vertragsverhältnis mit der Compri zu und wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt oder von der Compri anerkannt ist.
e. Bei Rahmenbestellungen werden die Preise jeweils für bestimmte Zeiträume und/oder bestimmte Mengen fest vereinbart. Bei erheblichen Bedarfs- bzw. Terminabweichungen sind die Preise neu zu verhandeln und festzulegen.
f. Die Rechnungslegung durch die Compri erfolgt jeweils nach der Erbringung der Leistung bzw. bei Auslieferung der Produkte. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Besteller zur Zahlung der Rechnung der Compri innerhalb von 30 Tagen ab jeweiligem Erhalt der Rechnung verpflichtet, wobei der Zahlungseingang bei der Compri für die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidend ist. Die Compri ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 0,03 % pro Tag ab Fälligkeit zu berechnen, wobei die Berechnung weiterer Schäden davon unberührt bleibt. Die Compri ist berechtigt, im Fall des Verzuges der Rechnungsbezahlung durch den Besteller einen Fertigungsstopp auszulösen und ein Zurückbehaltungsrecht für alle Waren und Leistungen gegenüber dem Besteller geltend zu machen, unabhängig davon aus welchem konkreten Vertragsverhältnis der Verzug des Bestellers mit der Bezahlung resultiert. Die Compri ist insbesondere bei Rahmenbestellungen berechtigt, alle weiteren kostenauslösenden Maßnahmen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich wären, bis zum vollständigen Zahlungseingang sofort zu stoppen oder vom Vertrag zurückzutreten und alle offenen Leistungen sofort fällig zu stellen.
g. Werden auf Wunsch oder durch Verursachung des Bestellers der Versand oder die Zustellung der produzierten Ware um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft durch die Compri oder nach einem verbindlich vereinbarten Abnahmetermin verzögert, ist die Compri berechtigt dem Besteller für jeden angefangenen Monat ab dem eingetretenen Annahmeverzug ein Lagergeld in Höhe von 0,8 % des Preises der jeweils zur Lieferung anstehenden Waren zu berechnen. Das Lagergeld einschließlich der Nebenkosten ist spätestens 6 Monate nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins fällig.
4. Aufrechnung
Dem Geschäftspartner stehen Aufrechnungsansprüche gegen Forderungen von der Compri ebenfalls nur aus dem gleichen Vertragsverhältnis mit der Compri zu und wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt oder von der Compri anerkannt ist.
5. Zurückbehaltungsrechte
Geschäftspartner sind nur dann zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten berechtigt, sofern die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Lieferung/Eigentumsvorbehalt
a. Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt an die vom Geschäftspartner angegebene Lieferadresse. Der Geschäftspartner trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der ganzen oder teilweisen Beschädigung der Ware ab dem Erfüllungsort. Dies gilt auch für den Fall des Versands der Waren an einen anderen als den Erfüllungsort.
b. Die Einhaltung von Lieferfristen durch die Compri setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger von dem Besteller zu treffenden Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen voraus.
c. Die Compri ist berechtigt, Lieferungen bis zum vollständigen Ausgleich von Forderungen gegen den Besteller ganz oder teilweise zurück zu behalten, ohne dass daraus ein Lieferverzug der Compri begründet wird.
d. Die Compri behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung ausgeglichen sind.
e. Vor Übergang des Eigentums an den Kunden ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung unzulässig.
f. Der Geschäftspartner ist dazu berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, wobei der Kunde in diesem Fall sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages aus dem Weiterverkauf an die Compri abtritt, wobei die Compri diese Abtretung bereits jetzt annimmt. Der Kunde ist zum eigenständigen Forderungseinzug ermächtigt, wobei sich die Compri vorbehält, die Forderungen selbst einzuziehen, sofern der Kunde dem Forderungseinzug nicht nachkommt.
g. Die Compri erwirbt Miteigentum an der neuen Sache bei der Verbindung / Vermischung der Vorbehaltsware, wobei der Anteil des Miteigentums abhängig ist von dem Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den verarbeiteten anderen Gegenständen.
7. Haftung
Die Compri haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetz.
8. Sachmängel / Gewährleistung
a. Die Compri haftet nur für Mängel der von ihr vertriebenen Waren nach diesen AGB, wobei ein typischer Verschleiß/Abnutzung kein Mangel darstellt.
b. Jeder Besteller ist verpflichtet, mögliche Mängel detailliert zu beschreiben. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, haftet die Compri nicht für Schäden, die durch die in Folge der unzulänglichen Dokumentation verzögerte Mängelbearbeitung entstehen.
c. Jeder Besteller hat die Ware rechtzeitig vor Annahme/Quittierung sorgfältig auf Transportschäden zu prüfen, diese sofort zu beanstanden, auf dem Empfangsschein etc. vollständig anzugeben und sich schriftlich bestätigen zu lassen. Kommt der Besteller dieser Prüf- und Anzeigepflicht nicht nach, entfallen sämtliche Ansprüche des Bestellers gegen die Compri im Zusammenhang mit diesen Transportschäden.
d. Jeder Besteller ist verpflichtet, unverzüglich nach Eingang die Waren von der Compri durch Kontrollen (auf Basis der dem Stand der Technik zu nutzenden Prüftechnik) auf richtige Mengen, Art und Qualität zu prüfen. Offensichtliche Mängel und Fehlmengen sind spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware schriftlich bei der Compri anzuzeigen. Jeder Besteller muss auch bei nicht offensichtlichen Mängeln der Compri innerhalb einer Woche, nachdem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, diesen der Compri schriftlich mitteilen. Kommt der Besteller dieser Prüf- und Anzeigepflicht nicht nach, entfallen auch hier sämtliche möglichen Ansprüche des Bestellers gegen die Compri im Zusammenhang mit diesen Mängeln.
e. Die Haftung der Compri für sogenannte zugesicherte Eigenschaften oder für von ihr übernommene Garantien greift nur dann, wenn die Compri im Vorfeld der Bestellung gegenüber dem Besteller schriftlich solche zugesicherten Eigenschaften oder übernommene Garantien bestätigt hat.
f. Jede Gewähr der Compri ist abschließend auf den Zeitraum von 12 Monaten beginnend ab dem Zeitpunkt der Lieferung der jeweiligen Waren und Leistungen begrenzt. Jede Abweichung davon bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
g. Im Fall möglicher Mängel ist die Haftung der Compri nach ihrer Wahl auf Nachbesserung oder Nachlieferung abschließend begrenzt. Weitergehende Haftungs- und Schadenersatzansprüche gegen die Compri können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Besteller der Compri vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nachweist.
h. Die Compri übernimmt keine Haftung für die Funktionalität von Produkten.
i. Wird der Compri die ihr obliegende vertragliche Verpflichtung aus einem von ihr zu vertretendem Grund unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, wobei dieser Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung / vertraglichen Verpflichtung begrenzt ist, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
j. Mögliche Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen die Compri werden mit diesen AGB nicht ausgeschlossen
9. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, welche die Compri oder einer ihrer Vorlieferanten betrifft, berechtigen die Compri die Lieferungen und Leistungen für die Dauer der Einschränkungen unter Berücksichtigung einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Einschränkungen, die einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten umfassen, sind der Kunde und die Compri dazu berechtigt, von dem durch die Einschränkung betroffenen Teil des Vertrages zurückzutreten, wobei der Rücktritt schriftlich und binnen 7 Tagen zu erklären ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Ereignisse höherer Gewalt sind etwa Naturkatastrophen / Elementarschäden (Überschwemmungen, Hurrikane, Erdbeben, Blitzschlag, Brand, Sturm, Hagel, etc.), Epidemien und schwere Ausbrüche gefährlicher Krankheiten.
10. Sonstiges
a. Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden sollten oder diese AGB Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem wirtschaftlichen Zweck der Parteien am ehesten entspricht. Sollte eine Bestimmung dieser AGB wegen des darin vereinbarten Leistungsumfanges unwirksam sein oder werden, ist der in der Bestimmung vereinbarte Leistungsumfang im rechtlich zulässigen Maße anzupassen.
b. Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden und der Compri unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods. Für eventuelle Rechtsstreitigkeiten wird – soweit rechtlich zulässig – der Geschäftssitz der Compri als Gerichtsstand vereinbart.